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Beitrags- und Kassenordnung

§1 Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags für ordentliche Mitglieder beträgt 48,00 Euro. Jugendliche zwischen 13 und 17 Jahren sowie Ehrenmitglieder sind beitragsfreie ordentliche Mitglieder. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder in Form einer Familienmitgliedschaft beträgt 60,00 Euro.
Für Rentner/Rentnerinnen als ordentliche Mitgliederbeträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag 24,00 Euro. Auf Antrag kann der Beitrag für ordentliche Mitglieder (Schüler/ Schülerinnen ab 18, Studenten/Studentinnen, Auszubildende sowie Erwerbslose und Alleinerziehende, Bad-Homburg-Pass Inhaber/Innen) auf 12 Euro jährlich festgesetzt werden. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres ohne Aufforderung in voller Höhe zu entrichten. Beginnt die Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr ist der Beitrag anteilig (1,00/2,00/4,00/5,00 Euro pro Monat) zu Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten. Für die Beitragszahlung ist möglichst eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

§2 Mitgliedsbeiträge für Fördermitglieder

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags für Fördermitglieder beträgt mindestens 24,00 Euro. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres ohne Aufforderung in voller Höhe zu entrichten. Beginnt die Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr ist der Beitrag anteilig (2,00 Euro pro Monat) zu Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten. Für die Beitragszahlung ist möglichst eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

§3 Vereinskasse

Die Vereinskasse wird vom/ von der Finanzbeauftragten in Abstimmung mit dem Vorstand geführt. Es wird sind Girokonten eingerichtet. Eine Barkasse ist zulässig.
Auszahlungen/Ausgaben bis zu 100 Euro können von der/vom Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden oder der/dem Finanzbeauftragten alleine getätigt werden. Bei Beträgen zwischen 100,01 und 500,00 Euro müssen mindestens zwei der in Satz 1 aufgeführten Personen zeichnen. Für Ausgaben ab 500,01 Euro ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes herbeizuführen. Mindestens zwei der in Absatz II, Satz 1 aufgeführten Personen müssen zeichnen. Vergütungen an Vereinsmitglieder für Vereinstätigkeiten sind unzulässig.