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Beitrags- und Kassenordnung

§1 Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags für ordentliche Mitglieder beträgt 48,00 Euro.
Jugendliche zwischen 13 und 17 Jahren sowie Ehrenmitglieder sind beitragsfreie ordentliche Mitglieder.
Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder in Form einer Familienmitgliedschaft
beträgt 60,00 Euro.
Für Rentner/Rentnerinnen als ordentliche Mitgliederbeträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag 24,00 Euro.
Auf Antrag kann der Beitrag für ordentliche Mitglieder (Schüler/ Schülerinnen ab 18,
Studenten/Studentinnen, Wehrdienst- bzw. Zivildienstleistende und Auszubildende sowie Erwerbslose,
Bad-Homburg-Pass Inhaber/Innen und Alleinerziehende) auf 12 Euro jährlich festgesetzt werden.
Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres ohne Aufforderung in voller Höhe zu entrichten. Beginnt die
Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr ist der Beitrag anteilig (1,00/2,00/4,00/5,00 Euro pro Monat) zu
Beginn der Mitgliedschaft zu entrichten. Für die Beitragszahlung ist möglichst eine Einzugsermächtigung zu
erteilen.

§2 Mitgliedsbeiträge für Fördermitglieder

Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags für Fördermitglieder beträgt mindestens 24,00 Euro.
Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres ohne Aufforderung in voller Höhe zu entrichten. Beginnt die
Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr ist der Beitrag anteilig (2,00 Euro pro Monat) zu Beginn der
Mitgliedschaft zu entrichten. Für die Beitragszahlung ist möglichst eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

§3 Vereinskasse

Die Vereinskasse wird vom/ von der Finanzbeauftragten in Abstimmung mit dem Vorstand geführt.
Es wird ein Girokonto eingerichtet. Beträge über 500,00 Euro sollen auf einem Sparbuch/Festgeldkonto
eingezahlt werden. Eine Barkasse bis 200 Euro ist zulässig.
Auszahlungen/Ausgaben bis zu 100 Euro können von der/vom Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden
Vorsitzenden oder der/dem KassiererIn alleine getätigt werden. Bei Beträgen zwischen 100,01 und 500,00
Euro müssen mindestens zwei der in Satz 1 aufgeführten Personen zeichnen.
Für Ausgaben ab 500,01 Euro ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes herbeizuführen. Mindestens zwei der
in Absatz II, Satz 1 aufgeführten Personen müssen zeichnen.
Vergütungen an Vereinsmitglieder für Vereinstätigkeiten sind unzulässig.